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§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten

Die Vorschrift schafft hinsichtlich der Anerkennung von Vordienstzeiten eine Übereinstimmung mit dem Besoldungsrecht. Durch die Verweisung auf § 30 BBesG werden diese Bestimmung in ihrer jeweiligen Fassung bzw. die darin definierten Zeiten auch eine Norm des Versorgungsrechts (s. Rz 3). § 12a BeamtVG regelt die Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§§ 6 bis 12, 66, 67 BeamtVG), die in der ehemaligen DDR zurückgelegt wurden und deren Berücksichtigung im Rahmen einer Tätigkeit in einer rechtsstaatlichen Verwaltung nicht vertretbar wäre. § 12a ist inhaltlich identisch mit § 2 Abs. 6 BeamtVÜV (in der Fassung durch Art. 3 ÄndVO vom 8.1.2020, BGBl. I S. 27) 2 . Vor Inkrafttreten des § 12a konnten in der ehemaligen DDR zurückgelegte Vordienstzeiten uneingeschränkt berücksichtigt werden, wenn die in den §§ 8 bis 12 BeamtVG genannten Voraussetzungen erfüllt waren. Durch § 12a sind die in § 30 BBesG genannten Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR, Zeiten als Angehöriger der DDR-Grenztruppen und Zeiten, die von einer besonderen Nähe zum System der ehemaligen DDR geprägt waren, nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zugrunde zu legen. Damit schließt die Regelung die Anwendung von Zeiten, die der Beamte/Richter als Angehöriger der genannten Einrichtungen und Organisationen zurückgelegt hat, von der Berücksichtigung bei der späteren Beamtenversorgung aus.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0012a

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