• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

§ 128 i.d.F. des Art. 1 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes – DNeuG – v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160; BTDrucks. 16/7076; BRDrucks. 720/07) sieht unter Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache eine § 175 BBG a.F. vollinhaltlich entsprechende Regelung vor. Die noch an den früheren § 163 DBG anknüpfende Umschreibung „Verfügungen und Entscheidungen“ sind nach heutigem rechtlichen Sprachgebrauch – ohne Unterscheidung – eindeutig als Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG zu qualifizieren; sie sind auf eine Wirkung nach außen gerichtet (Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 128 BBG 2009 Rn 1, 4).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0128

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 10 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung