Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 128 Voraussetzungen und Zuständigkeit
Wie § 43 für das Disziplinarverfahren des Disziplinarvorgesetzten (dazu Yt § 43), so regelt § 128 für das gerichtliche Disziplinarverfahren ein sachlich entsprechendes Antragsverfahren. Die Titelüberschrift trifft nicht die Regelungsbreite, weil die Vorschrift nicht nur bei nachträglicher strafgerichtlicher Ahndung greift (Rz 3). Zur Auslegung der Vorschrift kann weitgehend auf das zum § 43 Gesagte verwiesen werden, so auch für Zweck und Bedeutung der Vorschrift (s. Yt § 43 Rz 2).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0128
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.