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§ 127 Besonderer Schutz von Funktionsträgern
Die Vorschrift ersetzt inhaltlich unverändert § 108 Abs. 1 F. 1974 (Abs. 1) sowie § 107 S. 2 F. 1974 (Abs. 2); Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/ 26820, S. 147.
Abs. 1 hatte kein Vorbild in den Vorschriften des PersVG 1955. Das allgemeine Behinderungsverbot (nun: § 10 F. 2021) war allerdings in der Rahmenvorschrift des § 85 Abs. 1 PersVG 1955 enthalten. § 59 Abs. 2 S. 1 PersVG 1955 bestimmte für den Bundesbereich lediglich, dass für die Mitglieder des Personalrats, die im Arbeitsverhältnis stehen, §§ 13 und 14 KSchG (F. 1951) entsprechend gelten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0127
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