• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 12 Ausbildungszeiten

§ 12 lässt die Berücksichtigung von Zeiten einer außerhalb der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung sowie einer für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu. Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können zudem alternativ Zeiten einer förderlichen Ausbildung und einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit der Anrechnung von außerhalb eines Beamtenverhältnisses zurückgelegten Ausbildungszeiten ergibt sich daraus, dass eine für die Beamten aller Laufbahngruppen annähernd gleiche Ausgangslage bei der Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit geschaffen wird. Die Vorschrift will für die Beamten, bei denen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert wird, eine Benachteiligung gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten können und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Durch die Berücksichtigung der verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildungszeiten oder Zeiten praktischer hauptberuflicher Tätigkeiten sollen deshalb die Unterschiede ausgeglichen werden, die dadurch entstehen könnten, dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollen Nachteile der Laufbahnverzögerung durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse gegenüber solchen Beamten vermieden werden, die unmittelbar nach dem Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Entscheidend ist, dass der Beamte nicht in der Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften abzustellen ist, die zur Zeit der Ausbildung galten (stRspr., BVerwGE 27, 159, 163 f., BVerwG Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 8 S. 12, BVerwG Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 11 S. 4, BVerwG Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 17 Rn. 21, BVerwG Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 16 S. 11 f., BVerwG Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0012

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 82 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung