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§ 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Koalitionsfreiheit ist ein Unterfall (Spezialfall) der Vereinigungsfreiheit. Dieses Grundrecht ist für jedermann und für alle Berufe unbeschränkt gewährleistet. Es steht unter keinem Gesetzesvorbehalt. Als Freiheitsrecht berechtigt es jedermann, Vereinigungen mit der Zielsetzung zu gründen, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern und sich in diesen Koalitionen zweckgerichtet zu betätigen. Die Koalitionsfreiheit zählt zu den sozialen Grundrechten. Sie ist gem. Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG auch speziell gegen die Einwirkung anderer im Verhältnis der Privatrechtssubjektive untereinander besonders geschützt und ist nicht wesensmäßig nur staatsgerichtet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0116
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