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§ 116 Deutsche Welle

§ 116 ersetzt § 90 F. 1997 mit wesentlichen Änderungen. Die Vorschrift wurde neu gegliedert und arbeitnehmerähnliche Personen wurden teilweise in den Kreis der Beschäftigten einbezogen (Amtliche Begründung s. BT-Drs 19/26820, S. 142). Für die Rundfunkanstalten des Bundesrechts sah zunächst § 69 Abs. 4 S. 5 F. 1974 lediglich vor, dass bei programmgestaltenden Arbeitnehmern eine eingeschränkte Mitbestimmung entsprechend Beamten-Regeln erfolgen sollte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0116

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