Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 113 Verfahren
Im Kontext zu § 112, der für gerichtliche Antragsverfahren nach dem dritten Abschnitt der WDO (Yt § 112 Rz 7ff.) gemeinsame Fragen der Anragstellung regelt (Yt § 112 Rz 19ff.), bestimmt § 113 für den Fall des Stattfindens eines solchen gerichtlichen Antragsverfahrens, wie das Wehrdienstgericht (TDG, ggf. auch BVerwG, s. Yt § 112 Rz 21) zu verfahren hat.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0113
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.