Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 111 (Gefährdung öffentlicher Interessen durch Verletzung von Geheimnissen)
§ 353b StGB bestimmt als Nachfolgeregelung auch des § 111 BPersVG, unter welchen Voraussetzungen innerhalb des personalvertretungsrechtlichen Bereichs die Verletzung eines Geheimnisses strafbar ist, die wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die Vorschrift ergänzt somit § 203 StGB, der das private und Betriebsgeheimnis schützt (vgl. bei K § 110).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0111
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.