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§ 111 Bundespolizei
§ 111 leitet die besonderen Regelungen für einzelne Verwaltungszweige ein. Die wichtigste Sonderregelung der unmittelbaren Bundesverwaltung betrifft die Bundespolizei als Nachfolgeorganisation des vormaligen Bundesgrenzschutzes. Die Vorschrift übernimmt inhaltlich § 85 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 a. F. § 81 PersVG 1955 hatte die Personalvertretung für Verbände, die nicht nur vorübergehend in Gemeinschaftsunterkünften zusammengefasst sind, und ihre Schulen einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Dies zielte sowohl auf den seit 1952 aufgestellten Bundesgrenzschutz (BGS) als auch auf die erst in der Planung befindliche Bundeswehr.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0111
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