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§ 11 (Unfallfürsorge)

Die Regelung begründet für Beamte bei personalvertretungsrechtlichen Aktivitäten einen speziellen Unfallschutz. Sie berücksichtigt, dass die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz etwas anderes ist als Dienstausübung im eigentlichen, beamtenrechtlichen Sinn. Die Personalratstätigkeit ist nach § 46 Abs. 1 ein Ehrenamt (s. K § 46 Rz 8 ff.), dessen Wahrnehmung ebenso wenig mit den inhaltlichen Pflichten des einer Beschäftigung zugrundeliegenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu tun hat, wie alle sonstigen Aktivitäten nach diesem Gesetz (vgl. K § 1 Rz 15; Faber in: Lorenzen u. a. BPersVG, § 11 Rz 1, Stand Februar 2017). Deshalb schafft diese Vorschrift die Voraussetzungen, dass den personalvertretungsrechtlich tätigen Beamten Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geleistet werden kann, wenn sie bei der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall erleiden. Dem Wesen nach handelt es sich hier um eine beamtenrechtliche Regelung (s.a. BeamtVGVwV 31.1.1.14; vgl. Wilhelm GKÖD Band I, O § 31 Rz 27, 45).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0011

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