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§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 1 S. 1 BPersVG schreibt zwar die Bildung von Personalvertretungen in den Verwaltungen des Bundes vor. Ihre Bildung kann jedoch nicht erzwungen werden, wenn die Wahl an dem mangelnden Interesse der Beschäftigten, also an deren Wahlmüdigkeit scheitert. Hierbei dient die Nachfrist nach § 11 dazu, auch bei einem zunächst erfolglosen Wahlausschreiben doch noch eine Wahl zustande zu bringen (Schlatmann in: Lorenzen u. a., Stand Juli 2018, § 11 WO Rz 2). Die Vorschrift soll die Möglichkeiten für die Wahl einer Personalvertretung ausschöpfen und den Beschäftigten durch die mit der Bekanntmachung verbundenen Hinweise eindringlich vor Augen führen, dass sie sich dann ihrer Interessenvertretung gegenüber der Dienststelle berauben, auf deren Zusammensetzung sie Einfluss nehmen können. Bleibt die Haltung der Beschäftigten unverändert, so kann die Vorschrift ebenso wenig, wie es die §§ 20 bis 22 BPersVG über die Einsetzung eines Wahlvorstandes können, eine Wahl erzwingen. Die Nachfrist nach § 11 ist der letzte Versuch, das eingeleitete Wahlverfahren noch zu retten.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0011
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