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§ 11 Ernennung auf Zeit

Der „Richter auf Zeit“ ist neben dem „Richter auf Lebenszeit“ die zweite Statusform, in der Berufsrichter richterliche Aufgaben planmäßig wahrnehmen können. Das Richterverhältnis auf Zeit steht – abgesehen von der Befristung – dem Richterverhältnis auf Lebenszeit gleich. Die persönliche Rechtsstellung des Richters auf Zeit sichert das Gesetz ausdrücklich ebenso wie die des Richters auf Lebenszeit (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Abs. 3, §§ 27, 30, 31, 32, 34, 35, 37, 62 und 78).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0011

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