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§ 106 (Gerichtliche Zuständigkeit)

Die Vorschrift entspricht wörtlich dem § 93 PersVG 1955. Die Frage des Rechtsweges für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten war schon bei den Beratungen des PersVG 1955 äußerst umstritten. Es wurde im Hinblick auf viele übereinstimmende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gefordert. Dieser Streit lebte bei der Novellierung des PersVG 1955 erneut auf (s. „Zur Sache“ 3/73, Reform des Personalvertretungsgesetzes, Aus der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, S. 73ff.). Der Bundesgesetzgeber hat jedoch den Verwaltungsrechtsweg beibehalten, weil sich eine Mehrheit von Sachverständigen für ihn ausgesprochen und sich die verwaltungsgerichtliche Regelung bewährt hatte. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber, um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, den Ländern verbindlich aufgegeben, es bei der Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu belassen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0106

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