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§ 104 Teilnahme des Soldaten an der Hauptverhandlung

Auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Hauptverhandlung ausnahmsweise in Abwesenheit des Soldaten und des früheren Soldaten stattfindet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0104

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