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§ 102 Wahl, Amtszeit und Vorsitz

Die Vorschrift regelt die Bestellung des Wahlvorstandes (Abs. 1 S. 1 bis 3), die Wahl (Abs. 1 S. 4), die Amtszeit (Abs. 2) sowie die Bestellung des Vorsitzes (Abs. 3). Dabei wird für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) weitgehend auf die entsprechenden Bestimmungen für die Wahl des Personalrats verwiesen (Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 3, 4, Abs. 4). Thematisch erfasst und modifiziert § 102 damit die Regelungen, die für den Personalrat in §§ 19 bis 26 (Abs. 1), §§ 27, 28 (Abs. 2), §§ 29 bis 33 (Abs. 4) sowie §§ 34, 35 (Abs. 3) festgelegt sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0102

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