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§ 101 Größe und Zusammensetzung

Grundlage für die Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter ist die Anzahl der in der Dienststelle vorhandenen, in § 99 genannten Beschäftigten (Abs. 1). Ferner sollen bei der Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) die verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden, in § 99 genannten Beschäftigten (Abs. 2) und das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter berücksichtigt werden (Abs. 3). Damit sind die für den Personalrat geltenden Regelungen des § 18 für die JAV übernommen worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0101

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