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§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Vorschrift ist durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetztes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VEG)) vom 11. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2387, 2391) eingefügt worden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0100
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