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§ 10 Ernennung auf Lebenszeit

Die §§ 10 bis 16 ergänzen die in § 9 aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen der Berufung in ein Richterverhältnis. Sie konkretisieren die besonderen Voraussetzungen einer Ernennung für die einzelnen Statusformen. Zugleich regeln die §§ 12 bis 16 den besonderen Status der Richter auf Probe und kraft Auftrags.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0010

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