• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 10 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

§ 10 übernimmt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 BBesG a.F. sinngemäß und im Wesentlichen im Wortlaut. Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) führte zu keinen Änderungen. Die Vorschrift soll verhindern, dass das Verbot, einzelnen Beamten, Richtern oder Soldaten oder Gruppen von ihnen eine höhere als die ihnen zustehende Besoldung zu verschaffen (§ 2 Abs. 2 BBesG; vgl. K § 2 Rz 14ff.), indirekt durch die Gewährung von geldwerten Sach- oder Dienstleistungen umgangen wird. Darüber hinaus sollen die Bezüge der Bediensteten vor willkürlicher Herabsetzung durch Sachbezüge geschützt werden. § 10 sichert mithin das Prinzip der einheitlichen Bemessung der Besoldung dagegen ab, dass die Dienstbezüge einzelner durch Sachbezüge erhöht werden, die ihnen neben den Besoldungsleistungen zufließen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_03_k_0010

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 19 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung