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§ 1 Geltungsbereich

§ 1 bestimmt den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BeamtVG. Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich nunmehr nur noch auf die Beamten des Bundes (§ 1 Abs. 1). Für die Versorgung der Richter des Bundes gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes (§ 1 Abs. 2). Dagegen findet es wie bisher auf die Versorgung der Geistlichen und Kirchenbeamten keine Anwendung (§ 1 Abs. 3). Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. 8. 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde (§ 108 Abs. 1). Entsprechendes gilt nach § 108 Abs. 2 für die Versorgung der Richter der Länder.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0001_a

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