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Mitwirkungsangelegenheiten (§ 90 PersVG)
Eine generelle Feststellung, ob ein Mitbestimmungsrecht ein Mitwirkungsrecht verdrängt oder ein Mitwirkungsrecht ein Mitbestimmungsrecht, ist nicht möglich. So kann der Gesetzgeber durch Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass er neben einem spezifizierten Mitwirkungstatbestand ein volles oder eingeschränktes Mitbestimmungsrecht nicht wünscht. Dies kann dazu führen, dass ein nach seinem Wortlaut gleichzeitig eingreifender Mitbestimmungstatbestand verdrängt wird. Andererseits kann die Gesetzesauslegung ergeben, dass die Mitbestimmung Vorrang vor der Mitwirkung hat. So wird das Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 13b PersVG von dem Mitwirkungsrecht aus § 90 Nr. 3 PersVG ebensowenig verdrängt wie das Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG durch § 90 Nr. 2 PersVG.
Seiten 169 - 176
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15423-4_5297
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