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Maßnahmen gegen Korruption und Untreue

Eine der wirksamsten Methoden zur Eindämmung der Korruption dürfte es sein, die Mitarbeiter so zu sensibilisieren, dass Korruptionsversuche keine Chance auf Erfolg haben. Erforderlich ist es, das Thema „Korruption“ offen anzusprechen und es nicht als ein Tabuthema zu behandeln, das nicht in die Verwaltung hineingehört. Wer als Chef einer Behörde gegen Korruption vorgehen will, muss zunächst einmal akzeptieren, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in seiner Behörde korrumptive Praktiken existieren. Die Akzeptanz dieser Tatsache fällt schwer, weil jeder Verwaltungschef davon ausgeht, dass sich seine Mitarbeiter im Rahmen der Gesetze halten.
Dagegen sprechen die aufgedeckten Fälle von unredlichem Verhalten eine ganz andere Sprache. Ein Behördenchef sollte davon ausgehen, dass auch in seiner Behörde Mitarbeiter beschäftigt sind, die von Dritten Vorteile, Zuwendungen oder sonstige Annehmlichkeiten erhalten. Es darf nicht übersehen werden, dass hier eine Art Verdrängung stattfindet; schließlich wirft jede Form der Korruption zunächst einmal ein schlechtes Licht auf die Behörde und damit auch auf ihre Leitung. Nicht verschwiegen werden darf, dass natürlich auch ein Behördenleiter extrem korruptionsgefährdet ist. Sollte er bereits korrumpiert sein, ist es geradezu evident, wenn er alles das, was mit Korruptionsbekämpfung zu tun hat, verdrängt oder sogar verhindert. An anderer Stelle (Randziffer 114) wurde darauf hingewiesen, dass bereits ein neutrales Verhalten ein Indiz für eine korrupte Situation ist. Verdrängung findet auch statt, weil Korruption in der Regel kein Einzelfall ist. Ein einmal aufgedeckter Sachverhalt führt in den meisten Fällen zum „Dominoeffekt“, das heißt, die Zahl der beteiligten Mitarbeiter und der Straftaten steigt schnell an. Oftmals ist der verdächtige Mitarbeiter oder Behördenleiter Teil eines korrumptiven Geflechts, das auf Verschwiegenheit basiert. Die „Ein-schwarzes- Schaf-Theorie“ trifft in der Regel nicht zu. Gleichzeitig kann festgestellt werden, dass es sich meistens nicht nur um einen Tatbestand handelt, sondern – das gilt insbesondere dann, wenn eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde – sich Hinweise für weitere strafbare Handlungen finden. Auch ist es denkbar, dass neben einem aufgedecken Korruptionsfall ein weiterer existiert, bei denen auch die Täter nichts voneinander wussten.

Seiten 133 - 174

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-14439-6_5155

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