Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
Einleitung Band I
Das Berufsbeamtentum ist keine Schöpfung eines Gesetzgebers der Neuzeit, sondern ein ihm vorgegebenes organisch gewachsenes Institut, das sich über Jahrhunderte fortentwickelt hat. Der Beamte war anfangs nur persönlicher, privat eingesetzter Stellvertreter des Souverän. Mit dem sich verändernden Staatsverständnis wurde der Beamte vom Fürsten- zum Staatsdiener. Den ersten gesetzlichen Niederschlag fand dies im Preußischen Allgemeinen Landrecht vom 5. Februar 1794 in Art. II 10 unter der Überschrift „Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staates“ (Treue- und Gehorsamspflicht, Pflicht zur Dienst- und Eidesleistung, Residenzpflicht, Haftung des Beamten, Ausbildung, Qualifikation, Titel und Rang, in der Regel lebenslängliches Dienstverhältnis und keine willkürliche Entlassung oder ein Verlust der Beamtenrechte).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_a_0050
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.