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§ 5 Der Urheber im Beamtenverhältnis

Nach eindeutig herrschender Meinung ist unter Dienstverhältnis i.S.d. § 43 UrhG ein Beamtenverhältnis zu verstehen. Das in § 7 UrhG fixierte Schöpferprinzip kommt auch in § 43 UrhG voll zur Geltung; der Beamte, der in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis ein Werk geschaffen hat, ist dessen Urheber. Die prinzipielle Wahrung der Position des beamteten Urhebers wird allerdings durch die Formulierung „soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des ... Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt“ so stark relativiert, dass Pakuscher im Anschluss an Samson meint, dadurch würden Arbeitgeber und Dienstherren geradezu aufgefordert, die Grundregel des § 43 „aus den Angeln zu heben“. Auch wenn man diese Aussage für übertrieben hält, unterstreicht sie doch die Zweifelsfragen, die sich um § 43 und hier insbesondere um die Position des beamteten Urhebers ranken.

Seiten 65 - 127

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-14436-5_5101

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