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Reform der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse in der Schweiz: Konsequenzen für die Personalvertretung auf Bundesebene?

In der schweizerischen Bundesverwaltung hat ein grundlegender Wandel hinsichtlich der kollektivrechtlichen Lage der Bediensteten stattgefunden. Das ehemalige Streikverbot ist in ein Streikrecht mit Ausnahmevorbehalt für unerlässliche Dienste umgewandelt worden. Außerdem müssen bestimmte Arbeitgeber ihre Dienstverhältnisse über Gesamtarbeitsverträge regeln. Hiervon betroffen sind bislang zwar nur wenige verselbständigte Bundesbetriebe. Da die Personalverbände heute aber über Rechte zu Streik und Verhandlungen verfügen, ist ihre Position grundsätzlich gestärkt worden. Echte Mitbestimmungsrechte auf betrieblicher Ebene existieren jedoch nach wie vor nicht. Außerhalb gesamtarbeitsvertraglicher Regelungen sollen gemeinsame Absichtserklärungen die Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern pflegen und sicherstellen. Diese bleiben für den Gesetzgeber aber unverbindlich und es können daraus keine individuellen Rechtsansprüche abgeleitet werden.

Damit geht diese neue Form der Sozialpartnerschaft faktisch kaum über die im Vorfeld von Gesetzesänderungen oder Erlassen von Ausführungsbestimmungen schon immer praktizierte Einbeziehung der Personalverbände via Information und Konsultation hinaus. Hin gegen ist der Abschluss von Sozialplänen als Ausdruck verbindlicher Abmachungen zwischen den Sozialpartnern zu werten. Mit der Abschaffung des Beamtenstatus und der Annäherung der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse an privatrechtliche Arbeitsverhältnisse hat sich auch der ausschließlich im öffentlichen Dienst organisierende Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe aufgelöst. Dies führt dazu, dass auf Gewerkschaftsseite ein Konzentrationsprozess in der Vertretungsmacht der Arbeitnehmerinteressen zugunsten der beiden verbleibenden nationalen Dachorganisationen stattgefunden hat.

Seiten 164 - 174

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2010.164

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