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Mitbestimmungsangelegenheiten

Allen in § 85 PersVG genannten Mitbestimmungstatbeständen ist, wie sich aus der Überschrift ergibt, gemeinsam, dass nur kollektive Maßnahmen der Mitbestimmung unterliegen. Eine kollektive Maßnahme liegt dann vor, wenn sich die Maßnahme an alle Bediensteten oder eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Gruppe von Bediensteten richtet. Eine solche Maßnahme liegt aber auch vor, wenn nicht alle Beschäftigten oder eine bestimmte Gruppe von Beschäftigten, sondern nur einzelne Beschäftigte betroffen sind, sogar, wenn diese mit ihrer Inanspruchnahme einverstanden sind. Die Annahme einer allgemeinen Maßnahme ist nämlich auch dann gerechtfertigt, wenn diese unabhängig vom Adressatenkreis eine Regelungsproblematik aufwirft, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Daher wird bei der Anordnung von Überstunden ein kollektiver Tatbestand dann angenommen, wenn der Dienststellenleiter darüber zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang er Überstunden anordnet und von wem diese sachgerecht zu erfüllen sind. Der Regelungsbedarf ist dann durch die von der Dienststelle zu erfüllenden Aufgaben bestimmt und unabhängig von der Person und den Wünschen des betroffenen Beschäftigten. Die Anzahl der von einer Maßnahme Betroffenen ist unerheblich, kann aber ein Indiz für eine kollektive Maßnahme sein.

Seiten 115 - 167

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15423-4_5296

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