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Loyalität und Meinungsfreiheit

Im Sommer des Jahres 2004 erregten die jüngst bekannt gewordenen Sparpläne des Bistums Trier die inner- und außerkirchliche Öffentlichkeit. Es zeigte sich, dass die finanzielle Lage des Bistums sehr schwierig war und das Bistum deshalb zu massiven Einsparungen, vor allem im sozialen Bereich, gezwungen war. Umstritten war dabei nicht nur, wo im einzelnen wie viel gespart werden sollte, sondern auch das – von vielen als „undemokratisch“ kritisierte – Verfahren, in dem die Sparpläne aufgestellt wurden. Ein diesbezüglicher, insbesondere gegen die Sparvorhaben im sozialen Bereich gerichteter „Appell“ wurde von insgesamt etwa 1000 Personen, darunter vielen Geistlichen und Laienmitarbeitern des Bistums, unterzeichnet und in der Regionalzeitung veröffentlicht. Die Mitarbeiter und Geistlichen des Bistums, die die Erklärung unterzeichnet hatten, erhielten daraufhin vom Generalvikariat eine schriftliche Ermahnung wegen Verletzung ihrer arbeits- bzw. dienstrechtlichen Loyalitätspflichten und wurden aufgefordert, „solche illoyalen Aktionen in Zukunft zu unterlassen“.

Ein aktueller Fall aus dem kirchlichen Dienst, der sich jedoch in ähnlicher Weise auch jederzeit in jedem anderen Arbeits- oder Dienstverhältnis ereignen kann und verschiedentlich auch bereits ereignet hat. Es ist natürlich nicht so, dass Beamte, Angestellte oder Arbeiter4 mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis das ihnen wie jedem anderen Bürger in einem demokratischen Staat zustehende Grundrecht auf Meinungsfreiheit „an der Türe abgeben“ und wie Heinrich Manns „Untertan“ alles loben, was der Dienstherr für gut und richtig hält; anderseits dürfte jedoch auch absolut unstreitig sein, dass jeder Beschäftigte gegenüber seinem Dienstherrn zur Loyalität verpflichtet ist, d. h. dass er bei seinen Meinungsäußerungen, sofern dies dienstliche Angelegenheiten betreffen, gewisse, durch die Loyalität begründete, im Einzelfall freilich schwierig zu ziehende Grenzen einzuhalten hat. Dieses unvermeidliche Spannungsfeld soll im folgenden näher betrachtet werden.

Seiten 56 - 58

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.02.2005.056

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