• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Geltungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt in den Verwaltungen, den Gerichten und Betrieben des Landes sowie in den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz ist auch auf die Gerichte anwendbar, jedoch nur, soweit die dortige Gerichts-„Verwaltung“ betroffen ist.
Der Begriff Verwaltung ist als Sammelbegriff zu verstehen, der sich auf Dienststellen, Dienstbehörden und oberste Dienstbehörden bezieht (§§ 5, 7 und 8 PersVG). Der Senat von Berlin als Landesregierung ist keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. Daher unterliegt keine seiner Entscheidungen der Mitbestimmung.

Seiten 25 - 31

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15423-4_5293

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 9,79 *) PDF | 7 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung