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Geltungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz gilt in den Verwaltungen, den Gerichten und Betrieben des Landes sowie in den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Das Gesetz ist auch auf die Gerichte anwendbar, jedoch nur, soweit die dortige Gerichts-„Verwaltung“ betroffen ist.
Der Begriff Verwaltung ist als Sammelbegriff zu verstehen, der sich auf Dienststellen, Dienstbehörden und oberste Dienstbehörden bezieht (§§ 5, 7 und 8 PersVG). Der Senat von Berlin als Landesregierung ist keine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. Daher unterliegt keine seiner Entscheidungen der Mitbestimmung.
Seiten 25 - 31
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15423-4_5293
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