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Folgen der fehlenden Bestellung eines Gruppenmitglieds im Vorstand des Personalrats nach § 32 BPersVG

Dem Vorstand des Personalrats sind vom BPersVG wichtige Aufgaben zugewiesen. So führt er gemäß § 32 Abs. 1 S. 4 BPersVG die laufenden Geschäfte des Personalrats. Insbesondere obliegt es ihm, die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Personalrats durch technische, organisatorische und büromäßige Arbeit sicherzustellen. Damit ist er im Wesentlichen für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Personalrats verantwortlich. Daneben weist das Gesetz dem Vorstand aber auch Mitbestimmungsaufgaben zu, etwa in § 75 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BPersVG für bestimmte soziale Angelegenheiten, sofern der Beschäftigte es verlangt. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die sogenannte Mitvertretung im Rahmen des § 32 Abs. 3 S. 2 BPersVG in Angelegenheiten, die diejenige Gruppe betreffen, die nicht den Vorsitzenden des Personalrats stellt und die etwa bei Zustimmungsverlangen relevant werden kann. Auf die Erfüllung dieser Aufgaben hat die Nichtbestellung eines Gruppenmitglieds im Vorstand zum Teil erhebliche Auswirkungen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.02.2019.051

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