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Die Rechtslage und Praxis bei der beruflichen Förderung von freigestellten Mitgliedern der Personalvertretungen (nach Bundesrecht)
EIN BEITRAG ZUR PROBLEMATIK DES § 46 ABS. 3 SATZ 6 BPERSVG

Personalvertretungen sind in den nahe zu fünf Jahrzehnten seit ihrer gesetzlichen Verankerung im Bundesrecht (das erste Personalvertretungsgesetz des Bundes stammte aus dem Jahre 1955) zu einem selbstverständlichen Bestandteil unserer Verwaltungen geworden. Sie haben sich – ungeachtet mancher gegenseitigen Ärgernisse zwischen Dienststellen und Personalräten in der alltäglichen Verwaltungspraxis – zu einem anerkannten und nicht mehr verzichtbaren Korrektiv gegenüber den Dienststellenleitungen entwickelt, die mit ihren Überwachungs- und Beteiligungsrechten dafür sorgen, dass sich mancher „Übermut der Ämter“ gar nicht erst konkretisieren kann.

Stil, Wirksamkeit und Qualität der Personalratsarbeit werden zum einen geprägt durch die Bereitschaft der Dienststellenleiter als den gesetzlichen Partnern der Personalvertretungen (§ 7 BPersVG), sich auf die Vorstellungen und Forderungen von Personalvertretungen inhaltlich einzulassen. Ein rein positivistischer Umgang mit den Geboten des BPersVG seitens der Dienststellen dürfte – von Ausnahmen abzusehen – der Forderung nach einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie sie durch § 2 BPersVG für das gegenseitige Verhältnis von Dienststelle und Personalvertretung statuiert wird, nicht gerecht werden können. Die inzwischen oft abgenutzt erscheinende Forderung des § 2 BPersVG, die in ihrer inhaltlichen Unschärfe leider auch häufig von jeder Seite als argumentative Keule gegen den anderen geschwungen wird, beinhaltet mit weitreichender Bedeutung die Aufforderung zu gegenseitiger Offenheit und Ehrlichkeit zielend auf eine möglichst einvernehmliche Lösung von Streitfragen.

In dieser Forderung, ihrer scheinbar eindeutigen Schlichtheit, liegt ein Grundproblem des Personalvertretungsrechts. Verzichtet man auf eine naive Idealisierung von Mitgliedern der Personalvertretungen und Leiter von Dienst stellen, kommt man um die Einsicht nicht herum, dass die Wirksamkeit dieses Gebotes zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in der Praxis oft nur sehr begrenzt und nicht selten vom Unwillen oder der Unfähigkeit beider Seiten zu Offenheit und Ehrlichkeit gezeichnet ist.

Seiten 124 - 136

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.04.2004.124

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