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Der TV-L: Eine Übersicht über die neuen Regelungen im Vergleich zum alten Recht und zum TVöD

Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der Länder erlebt z. Z. die größten Veränderungen seit der Verabschiedung des BAT im Jahr 1961. Nachdem am 1. Oktober 2005 der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft getreten ist, der den BAT(O), den MTArb(O) und den BMT-G(O) für die Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen abgelöst hat, wurde nun auch das für die Bediensteten der Länder geltende Tarifrecht einer grundlegenden Reform unterzogen. Basis dieser Reform war die zwischen der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder (TdL) am 19. Mai 2006 in Potsdam erzielte Einigung mit den Gewerkschaften (ver.di und dbb-tarifunion), die die Grundzüge und Kernpunkte eines neuen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beinhaltete. Die Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien bezüglich der Neuregelung des Tarifrechts der Landesbediensteten, die z. Z. größtenteils lediglich in Form eines Eckpunktepapiers vorliegen, orientieren sich stark am TVöD und dem dazugehörigen Überleitungstarifvertrag. Mit dem Inkrafttreten des TVL am 1. November 2006 ist der Reformprozess im öffentlichen Dienstrecht der Länder jedoch nicht abschließend geregelt. Die Vereinbarungen sehen vor, dass die Tarifverhandlungen über die neue Entgeltordnung – also über die Eingruppierungsregelung – und über weitere Fragen fortgeführt werden; insoweit wird das abzulösende Tarifrecht in modifizierten Übergangsregelungen einstweilen aufrechterhalten. Der folgende Beitrag gibt die Grundzüge der Neuregelungen wieder und nimmt dabei auch Bezug auf vergleichbare Regelungen im TVöD und den abzulösenden Tarifverträgen.

Seiten 44 - 54

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.02.2007.044

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