• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Das Auswahl- und Aufstiegsverfahren vom gehobenen in den höheren Dienst des Bundes nach der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung

Die Bundeslaufbahnverordnung (BLV) normiert in ihren grundlegenden Elementen die Ausschreibungs-, Auswahl- und Einstellungsgrundsätze für die Verbeamtung, sie regelt die Gestaltung der einzelnen Laufbahnen der Bundesbeamten und legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von einer Laufbahn in die nächsthöhere möglich ist.

Die wesentlichen Ziele der vom Kabinett am 19. Juni 2002 beschlossenen und am 9. Juli 2002 in Kraft getretenen siebten Verordnung zur Änderung der BLV – (BGBl I. 2002, S. 2447; ab 9. Juli 2002 geltende Neufassung BLV: BGBl I, S. 2459) waren die Vereinfachung des Laufbahnrechts, um die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern in den öffentlichen Dienst – insbesondere im Hinblick auf eine Verbeamtung – zu erleichtern, die verbindliche Festschreibung der Einführung und Anwendung von Personalentwicklungskonzepten, die Förderung der Tätigkeit von Beschäftigten in internationalen Organisationen und die Neuregelung der Bedingungen für den Aufstieg in höhere Laufbahnen.

All diesen Änderungen lagen die unterschiedlichsten politischen Motive zu Grunde. In ihrem Grundgedanken gingen sie jedoch von dem gemeinsamen Konsens aus, einen Beitrag zur Modernisierung der Bundesverwaltung zu leisten und insbesondere dem Leistungsprinzip innerhalb der Bundesverwaltung eine noch stärkere Geltung zu verschaffen. Gerade Letzteres, die Betonung des Leistungsprinzips, gilt in besonderem Maße für die Neukonzeption des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn. Durch eine Senkung der formalen Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg gegenüber den bisherigen Regelungen soll Leistungsstarken eher als bisher der Aufstieg ermöglicht werden. Zur effektiveren und objektiveren Feststellung dieser Leistungsstärke und zur Vermeidung von Gefälligkeitsentscheidungen, wurde erstmals dem Aufstieg ein obligatorisches Auswahlverfahren vorangestellt, um eine strengere Auslese anhand von objektivierten Kriterien zu ermöglichen.

Durch diese zuverlässigere, individuelle Eignungsprognose soll eine hohe Qualität für die Zulassung der Bewerber für den Aufstieg sichergestellt werden. Die dienstliche Beurteilung kann und darf damit nicht mehr alleinige Grundlage für die Auswahlentscheidung sein, da die Entscheidung im Auswahlverfahren in ihren Konsequenzen erheblich weiterreicht als eine Beförderungsentscheidung auf Grund einer Beurteilung. Diese Festlegungen der Novellierung hatten natürlich auch Auswirkungen auf die Gestaltung des Auswahlverfahrens, durch das die Geeignetheit für die höhere Laufbahn überprüft wird, und auf die Inhalte des Rahmenplans für die wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge zum Aufstieg in den höheren Dienst des Bundes.

Seiten 44 - 55

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.02.2005.044

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 7,81 *) PDF | 12 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004