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Das Anhörungsrecht der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Zum neuen Art. 80a des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Rückwirkend zum 1. 4. 2009 ist durch § 21 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Bayerische Beamtengesetz vom 27. 7. 2009 (GVBl. S. 400) ein neuer Art. 80 a in das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) eingefügt worden. Mit diesem Gesetz wurden zahlreiche Landesgesetze an die am 1. 4. 2009 vollständig in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) und des neuen Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie der neuen Laufbahnverordnung (LbV) angepasst. Entsprechend dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zum BayBGAnpG vom 21. 4. 2009 sollte auch das BayPVG zunächst nur im Hinblick auf die neuen beamtenrechtlichen Vorschriften redaktionell geändert werden; dabei waren wegen des Wegfalls des Instituts der Anstellung durch das BeamtStG auch die Mitbestimmungstatbestände der „Anstellung“ bzw. der „Ablehnung der Anstellung“ zu streichen. Erst während der parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs wurde durch den Änderungsantrag vom 3. 6. 2009 die Ergänzung des BayPVG durch einen neuen Art. 80 a ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht.

Seiten 453 - 458

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.12.2009.453

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