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Beteiligungsrechte
Die Grundsätze der Beteiligungsrechte werden in den §§ 70 und 71 PersVG, die allgemeinen Beteiligungsrechte in den §§ 72 bis 78 PersVG, die Mitbestimmungsrechte in den §§ 79 bis 83, 85 bis 89 PersVG und die Mitwirkungsrechte in §§ 84 und 90 PersVG geregelt.
Seiten 93 - 114
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15423-4_5295
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