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Befristung durch Haushalt einer Selbstverwaltungskörperschaft

Die Bundesagentur für Arbeit kann sich zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Bundesagentur für Arbeit kann sich als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen.

2. Dies entspricht insbesondere dem Gebot der möglichst verfassungskonformen Gesetzesauslegung. Mit der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist eine Benachteiligung der Arbeitnehmer bei einem öffentlichen Arbeitgeber in ihrem aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen arbeitsvertraglichen Bestandsschutz verbunden. Diese Ungleichbehandlung der betroffenen Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern eines privatrechtlichen Arbeitgebers, der sich auf diesen Sachgrund nicht berufen kann, lässt sich allenfalls rechtfertigen, wenn der Haushaltsplangeber demokratisch legitimiert und nicht mit dem Arbeitgeber identisch ist. Ohne dieses Mindestmaß an Fremdbestimmtheit des Haushaltsplans, das durch ein Verfahren zur Genehmigung des Haushalts durch die Bundesregierung nicht gewährleistet ist, lässt sich die Benachteiligung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren.

3. Es bleibt offen, was für Gebietskörperschaften gilt.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG.

BAG, Urt. v. 9. März 2011 – 7 AZR 728/09 –

Seiten 466 - 473

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2011.466

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