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§ 29b Gesundheitsakte
§ 29b enthält im Bereich des Personalaktenrechts eine Spezialvorschrift für die Gesundheitsakte. Ungeachtet dessen enthält § 29b auch Verweise auf die Regelungen des Bundesbeamtengesetz, die teils den Verweis in der allgemeinen Regelung des § 29 konkretisieren bzw. aushebeln.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0029b
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